Draeger Genußschein Ausgleichszahlung & relative Entwicklung zu den VZ

Da lagen wir ja mit unserer Erwartung für die Ausgleichszahlung nicht schlecht.

Lt. Bekanntmachung zahlt man:

Da die Hauptversammlung der Ausgabe neuer Genussscheine nicht zugestimmt hat, zahlt Dräger zusätzlich zur Ausschüttung auf die Genussscheine am 9. Mai 2011 für jeden Genussschein der Serie A eine Barabfindung von 5,48 Euro, der Serie K von 5,51 Euro und der Serie D von 5,53 Euro, jeweils zuzüglich 0,25 Euro Zinsen.

Wir hatten ja geschrieben, dass wir rein ökonomisch mit folgendem Wert zuzüglich zum damaligen fairen Wert des Bezugsrechts rechnen:

Was hier ökonomisch fehlt sind die Kosten die dem GS Inhaber durch die Vorfinazierung entstanden sind. Man könnte jetzt nochmal streiten ob das Fremdfinanzierungskosten wären oder Opportunitätskosten, aber eine zusätzliche Kompensation wäre angebracht. Allerdings wäre ein fairer Betrag maximal was in der Range von 2-10% pa. auf das Bezugsrecht oder 0,10 EUR bis 0,55 EUR und damit nicht in der Größenordnung von der viele andere träumen.

Mit den 25 Cent ist man damit etwas in der unteren Hälfte der Range aber dennoch ist das aus unserer Sicht ein “fairer” Wert. Sicher gibt es Stimmen, die Ihre 33 EUR und mehr haben wollen, die Kursentwicklung nach dem Abschlag heute aber zeigt, dass die Markt schon richtig eingschätzt hat.

Entscheidend ist unserer Meinung wie schon angemerkt, ob es einen kollektiven Anspruch der Genußscheininhaber auf unveränderte Gewinnbeteiligung an der Firma gibt. Als Nichtjuristen würden wir dies aber in Frage stellen, aus dem Prospekt kann man das nicht herauslesen.

Anbei nochmal grafisch (und um das neue Google Interface zu testen) die Entwicklung der Genußscheine relativ zu den Vz Aktien inkl. des 52 Wochen Durchschnitts seit Dezember 1998:

Schon interessant, wie eng sich die Entwicklung des Verhältnisses am 52 Wochen Durchschnitt “orientiert”, mit gutem Willen kann man allerdings jetzt eine steigende Tendenz erkennen. Mehr dazu aber in einem folgenden Beitrag

3 comments

  • Was hier unter der aufschiebenden Bedingung der HV-Zustimmung steht, ist nur das Bezugsrecht der Genusscheininhaber. Diese Vorschrift ist also eigentlich nur für den Fall gedacht, dass es eine Erhöhung des Genussscheinkapitals gibt und bei dieser Erhöhung das Bezugsrecht der bisherigen GS-Inhaber ausgeschlossen wird. Der komplette Ausschluß der Erhöhung des Genusskapitals durch HV-Beschluß anläßlich der Durchführung einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre ist dagegen in den Bedingungen gar nicht geregelt.

  • Meine persönliche Sichtweise zur juristischen Behandlung der von der Dräger HV zwecks Verwässerungsausgleich beschlossenen Barabfindung der GS-Inhaber nach (Bezugnahme jeweils nur auf Bedingungen der Serie D) ist wie folgt:

    Die Klausel zum Verwässerungsschutz in § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 regelt meines Erachtens (nur) den Fall, dass (i) die Gesellschaft eine Bezugsrechtskapitalerhöhung durchführt (ii) das Genusskapital entsprechend erhöht und (iii) die HV gegen die Bedienung des Bezugsrechts der GS-Inhaber anläßlich dieser Genusskapitalerhöhung stimmt.

    Der Fall, den Dräger verwirklicht hat, nämlich die Nichtausgabe von GS anläßlich einer Bezugsrechtskapitalerhöhung ist in den GS-Bedingungen meines Erachtens gar nicht geregelt, denn diese behandeln jeweils nur den Fall der tatsächlichen Ausgabe von GS unter Ausschluss des Bezugsrechts der GS-Inhaber.

    Man kann meiner Meinung nach aber durchaus vertreten, dass die Gesellschaft eigentlich in jedem Falle hätte neue GS ausgeben müssen. Dafür spricht auch der Wortlaut in § 8 Abs. 1, wonach den Inhabern von GS das “Recht zum Bezug weiterer GS aus entsprechend zu erhöhendem Genusskapital” zusteht. Das Genusskapital ist also zu erhöhen, nur die Bedienung des Bezugsrechts zugunsten der GS-Inhaber kann nach den Bedingungen ausgeschlossen werden.

    • #Shortguy,

      interessanter Gedanke. Aber wenn ich die Einleitung zu § 8 anschaue steht da Folgendes:

      Dieses Bezugsrecht steht unter der aufschiebenden
      Bedingung
      der diesbezüglichen
      Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft
      sowie des Ausschlusses oder der Beschränkung
      etwaiger anderweitiger gesetzlicher Bezugsrechte,
      soweit zur Sicherstellung der Bezugsrechte
      der Inhaber von Genussscheinen erforderlich.

      Ich bin jetzt kein Jurist, würde aber “aufschiebende Bedingung” so interpretieren, dass man vor Zustimmung der HV keine neuen Genüsse emittieren darf. das müsste man aber mal an einen Juristen geben.

      mmi

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